Gemeinsames Wohnen

Share on twitter
Share on whatsapp
Share on facebook
Share on email

Pressmitteilung von: Vonovia

Mitgehangen. mitgefangen – Vor- und Nachteile des gemeinsamen Wohnens
  • Studenten-WGs sind günstig und beliebt

  • Es gibt mehrere Vertragsvarianten

  • Alles Rechtliche sollte frühzeitig geklärt werden

Bochum. 10.10.2017. Tagsüber büffelt jeder in der Uni-Bibliothek oder in seinem Zimmer. abends sitzen alle in der großen Gemeinschaftsküche. kochen zusammen und führen endlose Gespräche. So stellen sich viele Studenten das WG-Leben vor. Man ist nicht allein und wohnt zudem meist deutlich günstiger als in einer eigenen Wohnung. Diese Lebensform ist aber in der Regel eine auf Zeit – also müssen Mieterwechsel vertraglich geregelt sein. damit es keinen Ärger gibt.

Bei der Gründung einer Wohngemeinschaft gibt es mehrere Vertragsvarianten. Nummer eins:

Einer für alle

Der Vermieter schließt mit einem Hauptmieter einen Mietvertrag ab. der mit Erlaubnis des Vermieters wiederum Verträge mit Untermietern eingeht. Der Hauptmieter ist bei dieser Variante alleiniger Ansprechpartner des Vermieters und haftet für Zahlungsausfälle oder Schäden in der Wohnung. Die Untermieter können vom Vermieter nicht direkt haftbar gemacht werden.

Das Problem: „Kündigt der Hauptmieter – oder wird ihm gekündigt –. müssen alle Untermieter auch ausziehen“. sagt Jana Kaminski. Pressesprecherin von Vonovia. Deutschlands größtem Immobilienunternehmen. „Es sei denn. der Vermieter schließt einen neuen Hauptmietvertrag mit einem der Untermieter ab.“ Unkomplizierter ist es für die Untermieter zu kündigen. zum Beispiel wenn sie ihren Wohnsitz wechseln wollen. Sie kündigen dann einfach fristgerecht den Vertrag mit ihrem Haupt(unter)vermieter.

Alle sind gleich

Bei der zweiten Variante schließt der Vermieter mit allen Mietern einen Mietvertrag ab. so dass alle (Mit-)Mieter gleichberechtigt sind. Für den Vermieter hat dies den Vorteil. dass er mehrere Schuldner hat und die volle Miete von jedem Einzelnen. insgesamt aber nur einmal. in voller Höhe verlangen kann.

Diese Variante ist jedoch wenig flexibel. weil Teilkündigungen nicht möglich sind. Der einzelne Student kann nicht kündigen (es müssen alle gemeinsam den Mietvertrag kündigen) und auch der Vermieter könnte nicht nur einem Studenten kündigen. sondern müsste mit allen gemeinsam den Vertrag beenden. In diesem Falle müssten die Beteiligten jeden einzelnen Personenwechsel oder -weggang vertraglich neu regeln.

Theoretisch gib es noch eine dritte Variante. die aber wenig bekannt ist und selten praktiziert wird.

Eine (Gesellschaft) für alle

Bei der dritten Variante gründen die Studenten zum Zwecke des studentischen Zusammenlebens eine „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (GbR). Dies kann theoretisch auch mündlich erfolgen. In diesem Falle ist allein die GbR der Vertragspartner des Vermieters. es sind nicht die einzelnen Studenten. Der Vermieter hat somit eine mietvertragliche Vereinbarung mit einer juristischen Person. auf deren Inneres er keinen Einfluss hat. Wer letztlich Gesellschafter und damit Bewohner seines Hauses ist. kann er nicht beeinflussen. Dies mag aus studentischer Sicht zwar sehr flexibel sein. aber die Studenten müssen intern regeln. was passiert. wenn ihre Mitbewohner zum Beispiel nicht zahlen etc. Insofern verlagert sich der Regelungsaufwand nach innen. Solche Vermietungsformen haben sich noch wenig etabliert.

Wie man sehen kann. ist es sinnvoll. bei der Gründung einer WG die Ein- und Auszugsmodalitäten mit dem Vermieter und den Mietern vertraglich zu vereinbaren. Dann herrscht Klarheit und alle können die angenehmen Seiten des gemeinsamen Wohnens genießen. anstatt sich zu streiten.

 

Author: Vonovia

 >>> Hier können Sie die komplette Pressemitteilung lesen! <<<

 

Lesen Sie auch auf Born2Invest: Geplante Übernahme von innogy

RELATED TOPICS :

Thomas Pentzek

Thomas Pentzek

AKTUELLE ARTIKEL

Beliebte Artikel